Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen:

 

  1. Der Hallenmietzins ergibt sich durch den gem. §4 definierten Zeitraum in Abhängigkeit des Stundenpreises und wird vom Konto des Vertragspartners zu Beginn des ebenfalls gem. §4 definierten Saisonbeginn eingezogen. Jede Buchung über das eBusy Portal wird als Rechnungsstellung und Vertragsannahme von beiden Parteien anerkannt. Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht, kann aber auf Wunsch angefordert werden. Durch die Reservierung eines Abonnements oder von Einzelstunden erkennt der Mieter die Hallenordnung an. Es dürfen in der Halle nur Tennisbälle verwendet werden, die noch nicht im Freien gespielt wurden.
     
  2. Preiserhöhungen werden rechtzeitig (mindestens 90 Tage vor Beginn des unter §4 definierten Zeitraums) dem Mieter zur Kenntnis gebracht und befähigen diesen zur Sonderkündigung innerhalb von 28 Tagen nach Übersendung. Die Information sowie eine eventuelle Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, eine E-Mail ist ausreichend.
     
  3. Der SC SAFO behält sich vor, den gemieteten Platz in der Folgesaison gegen einen anderen Platz zu gleicher Zeit auszutauschen. Die Gültigkeit dieses Vertrages wird hierdurch nicht berührt.
     
  4. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern dieser nicht gem. §5 gekündigt wird. Die Saison wird als Zeitraum zwischen Saison-Beginn: Montag – KW 38  und Saison-Ende: Sonntag – KW 15 definiert und umfasst somit 31 Kalenderwochen. Anteilige Dauerbuchungen sind nicht möglich. Das Sonderkündigungsrecht gem. §2 bleibt davon unberührt. Pro Mitglied sind maximal zwei Stunden pro Woche zulässig. Mitglieder haben ausdrücklich Vorrang vor Gästen.
     
  5. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfrist zu folgend genannten Terminen gekündigt werden. Sommersaison: KW Sonntag der KW37, Wintersaison Sonntag der KW16. Die Kündigung bedarf der Textform, eine E-Mail ist somit ausreichend.
     
  6. Verspätete Kündigungen werden wie folgend definiert berücksichtigt und verpflichten beide Parteien zur Vertragserfüllung. Bei Kündigung nach Frist gem. §5 aber mehr als 90 Tagen vor Saisonbeginn gem. §4 werden 50% des zu zahlenden Betrags für die Folgesaison fällig, bei Kündigung mit weniger als 90 Tagen, aber vor Beginn der Saison werden 80% des zu zahlenden Betrags der Folgesaison fällig. Das Sonderkündigungsrecht gem. §2 bleibt davon unberührt.
     
  7. Der Mieter stimmt zu, zweimal pro Saison auf seinen Platzanspruch mit einer Vorlaufzeit von mehr als 30 Tagen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verzichten, falls Veranstaltungen (Camps, Events, Turniere etc.) dies erfordern. Der Mieter erhält in diesem Falle eine Zeitgutschrift. Bei einer Vorlaufzeit von weniger als 30 aber mehr als 14 Tagen erhält der Mieter eine Zeitgutschrift und zusätzlich 50% des Buchungspreises ausgezahlt. Bei einer Vorlaufzeit von weniger als 14 Tagen muss der Mieter der anderweitigen Vergabe zuzustimmen und wird mit einer Zeitgutschrift und einer Auszahlung des Buchungspreises in voller Höhe entschädigt. Die Überweisung hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Verzichts (ursprüngliche Buchung) auf dem Konto des Mieters einzugehen.
     
  8. Der SC SAFO haftet nicht für Personen- oder Sachschäden gegenüber Mietern und deren Begleitung sowie gegenüber Besuchern, es sei denn, den SC SAFO oder deren Bedienstete trifft ein vorsätzliches Verschulden. Für Verluste von Kleidung, Ausrüstung, Wertgegenständen usw. kann keinerlei Haftung übernommen werden. Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, der Parkplätze, des Warteraums und aller Zugänge zu den Einrichtungen erfolgt durch den Mieter auf eigene Gefahr. Durch den Mieter und / oder dessen Mitspieler verursachte Schäden haftet der Mieter und verpflichtet sich, den SC SAFO unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
     
  9. Der Mieter erkennt ausdrücklich die Hallenordnung an. Der Mieter verpflichtet sich, die Einrichtungen pfleglich  zu behandeln. Die Halle darf nur mit sauberen, profillosen und nichtmarkierenden Indoor-Tennisschuhen betreten werden, die grundsätzlich in der Tennishalle oder Umkleide anzuziehen, bzw. vor dem Verlassen der Tennishalle oder Umkleide auszuziehen sind. In den Sportbereichen, sowie den Umkleide- und Duschräumen ist das Rauchen, Essen und Trinken nicht gestattet. Es ist auch nicht gestattet, Getränke (ausgenommen Mineralwasser) und Speisen, gleichgültig welcher Art in der Halle zu verzehren. Das Betreten der Halle ist während der Mietdauer nur den jeweiligen Mietern / Spielern gestattet. Tiere gleich welcher Art haben striktes Hallenverbot. Für das Betreten der Halle durch minderjährige Kinder der Mieter / Spieler haften diese alleine und stellen Spieler auf Nachbarplätzen wie auch den SC SAFO von jeglicher Haftung frei. Bei jeglicher Zuwiderhandlung wird eine Geldstrafe von 50€ umgehend bar oder per Bankeinzug von Konto des jeweiligen Mieters eingezogen und hat das sofortige Ende des Spielrechts für die gebuchte Stunde zur Folge.
     
  10. Bei mehrmaligem Vergehen oder vorsätzlich groben bzw. mutwilligen Verstößen kann dem Mieter das Spielrecht, ohne Anspruch auf Erstattung der entfallenden Stunden, entzogen werden. Alle Trainer, Funktionäre und Mitarbeiter des SC SAFO sind berechtigt das Hausrecht auszuüben.
     
  11. Eine Benutzung zur entgeltlichen Lehr- oder Trainertätigkeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung des SC SAFOs gestattet. Eine Freigabe ungenutzter Stunden ist über das eBusy Buchungsportal möglich. Zu gewährende Geldgutschriften müssen dem SC SAFO per Mail angezeigt werden, sofern diese nicht automatisch verbucht werden. Eine Weitergabe der Stunden ist gestattet, kommerzielle Untervermietung ist ausgeschlossen.
     
  12. Der Tennisplatz ist mit Ablauf der gebuchten Stunde zu verlassen, damit der nachfolgende Mieter diesen pünktlich nutzen kann. Für die Dauer der Spielzeit ist die Hallenuhr maßgebend. Einzelstunden können maximal 7 Tage im Voraus gebucht werden. Bei Stornierung innerhalb von 24h vor Buchungsbeginn werden 50% des Spielzeit als Geldguthaben gutgeschrieben.
     
  13. Salvatorische Klausel - Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.